
Leitlinien für die Tätigkeit Ehrenamtlicher
In Anlehnung an eine im DGV praktizierte Regelung könnte eine Leitlinie für die Tätigkeit Ehrenamtlicher im Golfverein folgenden Wortlaut haben:
„Durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit oder in Zusammenhang mit dieser darf keine Person persönlichen Nutzen (insbesondere in Form von Vermögensvorteilen jeglicher Art) aus der Kenntnis interner Sachverhalte ziehen. Diese Beschränkung umfasst auch die Weitergabe von In-formationen auf Grund Kenntnis interner Sachverhalte an verbundene Personen und/oder Personen, zu denen geschäftliche Beziehungen bestehen. Im Verein ehren-amtlich tätige Personen, die im Einzelfall im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Leistungen für den Verein auf entsprechende Anforderung erbringen, sind verpflichtet, bei einer Berechnung ihres Leistungsentgelts übliche, einem Fremdvergleich standhaltende und nachvollziehbare Vergütungen bzw. Honorare in Ansatz zu bringen. Über die Angemessenheit entscheidet in Zweifelsfällen der Vorstand.“




