
Merkblatt zum Pflanzenschutzmitteleinsatz auf Golfanlagen
Auf jeder Golfanlage werden Pflanzenschutzmittel (PSM) eingesetzt. Clubvorstand, Geschäftsführung oder der verantwortliche Unternehmer haften für deren sachgerechte Handhabung, Lagerung und einen gesetzeskonformen Einsatz. Darum müssen die wichtigsten Gesetze, Verordnungen und Regelungen zum Pflanzenschutzmitteleinsatz bekannt sein. Unter Pflanzenschutz versteht man eine Vielzahl von Maßnahmen zum Schutz von Kulturpflanzen vor Krankheiten, Schädlingen oder Konkurrenten. Chemische PSM zur vorbeugenden und akuten Behandlung sind nur ein Teil aus einem Bündel von Maßnahmen (integrierter Pflanzenschutz). Der Umgang und Einsatz von PSM birgt u.U. Risiken. In Deutschland unterliegt er deshalb strengen gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Mensch, Tier, Trinkwasser und Umwelt. Im Folgenden sind die wichtigsten Regelungen aufgeführt:
Allgemeine gesetzliche Grundlagen zum Pflanzenschutz (PS)
Pflanzenschutzgesetz
Das derzeit gültige Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) ist am 01. Juli 2001 in Kraft getreten. Schwerpunkt der Geset-zesänderung war die Anpassung der Zulassung von PSM an EU-Recht. Die wichtigsten Abschnitte regeln die Anwendung von PSM (§§ 6-10a) und den Verkehr von PSM (§§ 11-23a). Verstöße gegen das PflSchG werden in § 40 geregelt. Da PSM nur in definierten Kulturen und gegen ebenso definierte Schadorganismen eingesetzt werden dürfen, fallen für viele kleine Kulturen (z.B. Gemüsearten und Golfrasen) Pflanzenschutz-Lösungen weg. Dafür hat der Gesetzgeber den § 18 "Genehmigung" vorgesehen, in dem Genehmigungen für den Einsatz in anderen Kulturen und bei anderen Schaderregern geregelt sind. Die Durchführung des PflSchG erfolgt auf der Ebene der Bundesländer.
Zugelassene Pflanzenschutzmittel
PSM, die in Deutschland ausgebracht werden sollen, müssen in Deutschland zugelassen sein (Prüfnummer). Die Prüfung und Zulassung obliegt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Die Zulassung durch das BVL nach § 15 PflSchG beinhaltet ein definiertes Anwendungsgebiet (Indikation = Kulturpflanze + Schaderreger), Anwendungsbestimmungen und Auflagen. Ein zugelassenes PSM darf in einer nicht zugelassenen Indikation nicht eingesetzt werden. Identische PSM aus dem Ausland dürfen nur mit einer deutschen Beschriftung und Gebrauchsanleitung importiert und eingesetzt werden.
Verordnungen und regionale Gesetze
Neben dem PflSchG und der Gefahrstoffverordnung wird die Anwendung von PSM in der PSM- und der PSM-Anwendungs-Verordnung geregelt. In den meisten Bundesländern gibt es zudem weitere Umweltgesetze, die den PSM-Einsatz in bestimmten Bereichen (z.B. Sportplätze) regeln. Wichtige regionale Einschränkungen können zudem aus Wasserschutzgebietsauflagen entstehen. Alle Gesetze und Einschränkungen sind bei den lokalen und Landes-Behörden zu erfragen.
Sondergenehmigung nach § 6 PflSchG
Auf welchen Flächen PSM ausgebracht werden dürfen regelt § 6. Unter die Ausnahmen die einer Sondergenehmigung bedürfen, fallen in Bayern, Bremen und Berlin Sportanlagen und damit auch Golfanlagen. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 6.3 ist dann vor der Anwendung von PSM bei der zuständigen Behörde einzuholen. Die Genehmigungen sind befristet und alle Bestimmungen sowie etwaige Beschränkungen (Aufwandmenge, zeitliche und örtliche Abstände, etc.) sind einzuhalten.
Sondergenehmigung nach § 6 PflSchG für Wege und Plätze
Grundsätzlich und bundesweit einheitlich, fallen Wege und Plätze nicht unter landwirtschaftliche oder gärtnerische Kulturen. Für eine Anwendung von PSM ist daher grundsätzlich eine Sondergenehmigung nach § 6.3 bei der zuständigen Behörde einzuholen. Die Genehmigungen sind befristet. Viele der zumeist eingesetzten Totalherbizide sind für den Einsatz zur Unkrautbekämpfung auf Wegen und Plätzen nach § 15 PflSchG zugelassen. Eine § 18 b Genehmigung ist daher nicht notwendig.
Pflanzenschutzspritzen –"TÜV"
Wichtige Voraussetzung für eine genaue und exakte Ausbringung der PSM ist eine ständige Wartung und Kontrolle der Ausbringungsgeräte. Sie im § 30 des PflSchG geregelt und obliegt den Ländern. Deshalb gibt es die amtliche Pflanzenschutzspritzen-Kontrolle (-"TÜV"). Dort sind die amtlich zugelassenen Spritzgeräte vom Anwender alle zwei Jahre vorzuführen. Auf dem Spritzen-Prüfstand wird die exakte Verteilung, das Überlappen der Düsen, deren Zustand, der Pumpendruck, Dichtungen, Schläuche und vieles mehr überprüft. Nach erfolgreicher Prüfung gibt es die amtliche Plakette und den Prüfbescheid.
© Deutscher Golf Verband e.V. Stand 01/2009 © Deutscher Golf Verband e.V. Stand 01/2009
Sachkundenachweis für Pflanzenschutzmittel-Anwendung
In Deutschland verlangt der Gesetzgeber von jedem, der Pflanzenschutzmittel (PSM) anwendet, einen so genannten Sachkundenachweis nach § 10 PflSchG. Mit dem Sachkundenachweis belegt der Anwender, dass er für die Ausbringung von PSM die dafür nötigen Kenntnissen und Fertigkeiten besitzt. Dadurch bietet er die Gewähr dafür, dass durch die Anwendung von PSM keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier und insbesondere auf den Naturhaushalt auftreten. Das Vorliegen dieses Nachweises wird stichprobenartig von den Aufsichtsbehörden überprüft. An den DEULA-Bildungszentren Rheinland und Bayern ist der „Sachkundenachweis Pflanzenschutz“ fester Bestandteil der Greenkeeperausbildung. Er kann auch in separaten Lehrgängen erlangt werden.
Gefahrstoffverordnung
Nach der Gefahrstoffverordnung ist jeder Betrieb verpflichtet, ein Gefahrstoffverzeichnis und entsprechende Betriebsanweisungen zum Umgang mit den PSM zu erstellen. Auf Nachfrage gibt es diese Sicherheitsdatenblätter bei den Herstellern und im Handel. Alle Beschäftigen, nicht nur Anwender, die Umgang mit Gefahrstoffen, wie PSM, haben, sind in den Umgang zu unterweisen. Die Unterweisungen müssen vor Beschäftigungsbeginn, danach einmal jährlich mündlich und Arbeitsplatz bezogen durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist 2 Jahre aufzubewahren.
Bei Umgang und Anwendung von PSM durch Mitarbeiter sind vom Arbeitgeber alle notwendigen Gesund-heitsvorsorgeuntersuchungen sowie Körperschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen zu treffen.
Transport, Aufbewahrung und Abfallentsorgung
Für Transport, Aufbewahrung, Handhabung und Entsorgung von PSM gelten hohe Anforderungen. Der Kleintransport von PSM unterliegt strengen Regelungen und Mengenbegrenzungen. Der Raum oder Schrank in dem PSM gelagert werden, muss abschließbar, frostsicher und als solcher gekennzeichnet sein. Möglicherweise austretende PSM müssen durch eine Bodenwanne oder Auffangbehältnisse in den Regalböden an der Versickerung im Boden und in das Grundwasser gehindert werden. Gleiches gilt für den Platz, an dem PSM dosiert und in die Ausbringungsgeräte gefüllt werden. Hier muss Oberflächenwasser aufgefangen werden. Leere PSM-Behältnisse sind gründlich auszuwaschen und dem kommunalen Müll zuzuführen. Das Spülwasser gehört in die Spritze. Unbrauchbare PSM-Reste sind als Sondermüll zu entsorgen.
Aufzeichnungen - Spritztagebuch
Seit dem 05.03.08 ist die Aufzeichnung bei der Anwendung von PSM gesetzliche Pflicht und nicht mehr „nur“ gute fachliche Praxis. Somit ist die Vorlage eines detaillierten Spritztagebuchs Grundlage bei allen behördlichen Kontrollen. Bei jeder Anwendung von chemischen PSM sollten folgende Punkte dokumentiert werden: Name des Anwenders, Datum, behandelte Fläche, Ziel-Schadorganismus, Befallsstärke, Name des verwendeten PSM, Aufwandmenge, Wassermenge und Witterungsbedingungen bei der Anwendung (Temperatur, Wind, Feuchte, Niederschlag, Besonderheiten). Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre länger aufzubewahren, als die Genehmigung für das verwendete PSM gültig ist. Auch der Anwender kann daraus im Nachhinein wichtige Informationen entnehmen, wenn beispielsweise nachträglich Schäden auftreten.
Strafen und Haftung
Mit Kontrollen versuchen die Pflanzenschutz-, Umwelt- und Wasserwirtschaftsämter die korrekte Anwendung und Lagerung zu überprüfen. Mit modernen Analysemethoden ist es möglich, auch nach Jahren noch die Anwendung bestimmter PSM nachzuweisen. Die Strafen, die bei gesetzeswidriger Anwendung verhängt werden sind weitreichend. Mögliche Konsequenzen sind u.a.:
- Bestrafung von Anwender und Auftraggeber / Clubverantwortlichen mit bis zu € 50.000 Bußgeld
- Imageverlust und Medienecho mit unvorhersehbaren Folgen für die Anlage und den gesamten Golfsport
Es haftet in allen Fällen nicht nur der Anwender, sondern immer auch der Auftraggeber, also Geschäftsführung und/ oder Clubvorstand. _____________________________________________________________________________________
Weitere Informationen:
⇒ Marc Biber, Tel. 06 11 / 9 90 20-36, biber@dgv.golf.de
⇒ Leitfaden des R&A für gute fachliche Praxis:
www.bestcourseforgolf.org/content/greenkeeping/basic_maintenan/pest_disease_an
⇒ Für Golfanlagen zugelassene PSM: www.rasenzeit.de
⇒ Aktuelle Informationen der Bundesbehörden: www.bba.de oder www.bmelv.de
⇒ Aktuelle Informationen zu PSM: www.pflanzenschutzdienst.de
⇒ Info-Material des Industrieverband Agrar: www.iva.de




