Golfverband Schleswig-Holstein e.V.
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Reisekostenrichtlinien

VO für die Erstattung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen


Reisekostenabrechnung  

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VO für die Erstattung  

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Gem. § 9, Ziffer 7 der Satzung des GVSH ergeht folgende Verbandsordnung:

 

Präambel:

1. Die Verordnung enthält die Regelungen für die Abrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen.

2. Die Reisekosten sind ein beachtlicher Kostenfaktor im Rahmen des Gesamtaufwandes des Verbandes. Sie können entscheidend vom Kostenbewusstsein und Kostenverhalten eines jeden Mitarbeiters beeinflusst werden. Es kann daher auch in jedem Fall auf eine Erstattung verzichtet werden.

3. Die Vergütung von Reiseausgaben und Aufwandsentschädigungen darf nur die tatsächlich entstandenen, angemessenen Ausgaben abdecken und nicht eine Quelle versteckter Vergünstigungen bilden. Abrechnungen, die diesem Grundsatz widersprechen, können auch dann nicht anerkannt werden, wenn sie im übrigen die formalen Voraussetzungen der VO erfüllen.

4. Die VO stützt sich auf die jeweils geltenden steuerlichen Richtlinien.Überschreitungen der im einzelnen gesetzten Höchstgrenzen sind nicht erstattungsfähig.

 

§ 1

Allgemeine Voraussetzungen 

1. Die VO regelt den Ersatz von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen bei Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsstelle bzw. Wohnung. Dazu gehören auch interne Schulungsveranstaltungen, Sitzungen sowie Tagungen auf Landes- bzw. Bundesebene, soweit hierfür nicht im Einzelfall besondere Entschädigungen (insbesondere durch den Veranstalter) vorgesehen sind.

2. Vor Reisen ist sorgfältig zu prüfen, ob Zweck und Nutzen den Aufwand der Kosten rechtfertigen.

3. Über alle Reisen ist grundsätzlich vorher die Geschäftsstelle zu informieren und ihre Genehmigung einzuholen. Das kann formlos erfolgen, soweit die VO keine andere Regelung vorsieht.

4. Die Wahl des Verkehrsmittels ist unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Zeit und des vertretbaren Kostenaufwandes zu treffen.

Es ist stets die kostengünstigste Alternative zu wählen.

5. Nicht ersetzt werden Auslagen, die durch Außerachtlassung der berechtigten Interessen des Verbandes verursacht werden.


§ 2

Nachweispflichten

1. Alle Ausgaben, mit Ausnahme der Pauschalbeträge für Tagegeld und der jeweiligen Aufwandsentschädigung, sind durch ordnungsgemäße Originalbelege nachzuweisen, die dem Abrechnungsbogen beizufügen sind. Ausgaben werden nur erstattet, wenn der Abrechnungsbogen vollständig (Anlass, Datum, Zeit, Kontoverbindung) ausgefüllt ist.

2. Abrechnungen von Auslandsaufenthalten, die mit Belegen in ausländischer Währung geltend gemacht werden, müssen mit einer Wechselkursbescheinigung (Umtauschquittung, Kreditkartenbeleg) eingereicht werden.

 

§ 3

Reisekosten

 I. Umfang

1. Unter Reisekosten sind alle Kosten zu verstehen, die unmittelbar durch eine Verbandsreise verursacht werden, insbesondere

- Fahrtkosten (Flug, Bahn, Bus, Taxi, Treibstoff, Parken, etc.)

- Kosten für den eigenen Pkw (Kilometergeld)

- Übernachtungskosten

- Kosten für Beförderung und Aufbewahrung des Gepäcks

- Telefongebühren und Portoauslagen, soweit für den Verband bedingt.

2. Die nur mittelbar mit einer Verbandsreise zusammenhängenden Ausgaben, wie z. B. Kauf von Koffern, Taschen, pp. werden nicht als Reisekosten anerkannt.

II. Abrechnung

Reisekosten werden nur gegen Vorlage der spezifizierten Reisekostenabrechnung gemäß GVSH - Vordrucken vergütet und müssen spätestens 21 Tage nach Beendigung der Reise in der GVSH Geschäftsstelle eingereicht werden. Vordrucke zur RK-Abrechnung sind in der Geschäftsstelle erhältlich.

III. Erstattung

Unter der Voraussetzung, dass die steuerlich erforderlichen Nachweise über Beginn und Ende der Reise (Tag, Uhrzeit, Reiseziel) erbracht werden und die Genehmigung der Geschäftsstelle vorliegt, können folgende Reisekosten abgerechnet werden:

1. Fahrtkosten:

Erstattungsfähig sind Fahrtkosten direkt vom regelmäßigen Arbeits- bzw. Wohnort zum Einsatzort und zurück.

a. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören auch die Fahrten zwischen der auswärtigen Einsatzstätte und der Hotelunterkunft. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter seine Unterkunft nicht am vorübergehenden Einsatzort, sondern in der näheren Umgebung hat. Wird für die Jugendlichen ein Bus bereitgestellt, können für Begleitpersonen keine extra Fahrtkosten geltend machen.

Die Fahrtkosten werden für die einzelnen Verkehrsmittel wie folgt erstattet:

a.a. Fahrten mit Privat-Pkw:

Pro dienstlich gefahrenen Kilometer 0,30 Euro. Nutzen bei einer Reise mehrere Mitarbeiter ein Privatfahrzeug gemeinsam, so ist nur der Fahrzeughalter berechtigt, diese Kilometerpauschalen zu berechnen. Für jede Person, die bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöht sich dabei der Kilometersatz um 0,02 Euro.

a.b. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Beleg

1. Flüge (Economy)

2. Fahrten mit der DB 2. Klasse

3. Fahrten Taxi

4. Bus

 

2. Übernachtungskosten:

a. Übernachtungskosten bedürfen generell vor Antritt der Reise der Genehmigung der Geschäftsstelle.

b. Es sind Unterkünfte zu wählen, die dem Ansehen des Verbandes gemäß sind, andererseits aber angemessener Wirtschaftlichkeit und dem Alter der Teilnehmer entsprechen.

c. Erstattet wird ein Höchstbetrag von 100 Euro, der in aller Regel - insbesondere bei Jugendlichen - deutlich zu unterschreiten ist.

d. Sofern kein belegmäßiger Nachweis erfolgt, wird eine Pauschale von 20 Euro pro Übernachtung gezahlt.

e. Wird nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten, bei einer Abwesenheit von jeweils 24 Stunden, wie folgt zu kürzen:

1. bei einer Übernachtung im Inland um 4,80 Euro

2. bei einer Übernachtung im Ausland um 20 v.H. des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen.

 

3. Verpflegungsmehraufwendungen

In Abhängigkeit von der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung werden pro Tag gezahlt bei:

 

Dauer der

Abwesenheit

 Weniger als 14 aber

mindestens 8 Stunden

Weniger als 24 aber

mindestens 14 Stunden

Mindestens

24 Stunden

Betrag

6 Euro

12 Euro

24 Euro

Einzelnachweise für Verpflegung können nicht erstattet werden.

4. Auslandsreisen

a. Übernachtungskosten: Die Pauschalsätze für das Ausland können in der Geschäftsstelle erfragt werden.

b. Tagegeld: Die Pauschalsätze für Entsendungen ins Ausland entsprechen den gesetzlichen Pauschalsätzen. Sie können in der Geschäftsstelle des Golfverband Schleswig-Holstein e.V. erfragt werden.

 

§ 4

Bewirtungskosten 

1. Auslagen für Bewirtung können nur dann erstattet werden, wenn sie im Budget ausdrücklich vorgesehen, beim jeweils verantwortlichen Vorstandsmitglied beantragt und von der Geschäftsstelle genehmigt sind.

2. Soweit kein Budqetansatz vorliegt, ist die zusätzliche Genehmigung des Schatzmeisters erforderlich.

3. Das zuständige Vorstandsmitglied ist dafür verantwortlich, dass sich die Bewirtungskosten in angemessenem Rahmen halten.

 

§ 5

Aufwandsentschädigung 

1. Die Zahlung der Aufwandsentschädigung durch den GVSH erfolgt ohne Prüfung eventueller Steuerpflicht des Zahlungsempfängers, der insoweit selbst verantwortlich ist.

Auf die Entschädigung kann selbstverständlich in jedem Fall verzichtet werden!

2. Es gelten gesonderte Reisekosten– und Aufwandsrichtlinien für:


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